Im Juni 2017 hatte eine ehemalige Mitarbeiterin des Pferdehändlers aus Hefenhofen mit Fotos auf die Missstände aufmerksam gemacht. zVg
18.03.2025 14:51
Fall Hefenhofen zurück auf Feld Eins
Die während der Hofräumung des Tierhalters in Hefenhofen im Sommer 2017 erhobenen Beweise des Veterinäramts dürfen verwendet werden. Das hat das Obergericht entschieden. Der Fall geht daher zurück ans Bezirksgericht Arbon.
Thurgau Im Sommer 2017 räumte das Veterinäramt Thurgau den Hof des Tierhalters in Hefenhofen. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll er unter anderem teilweise seit mehreren Jahren zahlreiche Pferde sowie diverse weitere Tiere auf seinem Hof misshandelt oder in anderer Weise gequält haben. Am 14. März 2023 verurteilte das Bezirksgericht Arbon den Tierhalter wegen mehrfacher Tierquälerei, Bruchs amtlicher Beschlagnahme und zwei weiterer Delikte. Von der überwiegenden Anzahl der Vorwürfe – darunter auch von den beiden Hauptvorwürfen – sprach es ihn frei oder stellte das Verfahren zufolge Verjährung ein. Gegen diesen Entscheid legten der Tierhalter und die Staatsanwaltschaft Berufung beim Obergericht ein.
Erkenntnisse des Veterinäramts verwertbar
Das Bezirksgericht Arbon sprach den Tierhalter von den beiden Hauptvorwürfen frei, weil es die im Zusammenhang mit der Hofräumung erlangten Erkenntnisse des Veterinäramts für unverwertbar hielt. Das Obergericht entschied nun, dass diese Beweise im Strafverfahren gegen den Tierhalter verwendet werden dürfen, da ein Einschreiten des Veterinäramts angezeigt war. Zudem sollen die bei der Hofräumung involvierten Veterinärbeamten und -beamtinnen sowie weitere Personen befragt werden.
Während der Hofräumung führte die Kantonspolizei Hausdurchsuchungen durch. Die dabei gefundenen Beweise können jedoch nicht verwertet werden, da die Polizei die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht eingehalten hat. Die Polizei hätte die Strafprozessordnung beachten müssen, weil die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Hofräumung ein Strafverfahren gegen den Tierhalter hätte einleiten müssen.
Die Mehrheit der Beweise ist laut dem Beschluss des Obergerichts verwertbar. Das Bezirksgericht Arbon hat sich mit diesen Beweisen und mit den beiden Hauptverwürfen noch nicht detailliert auseinandergesetzt. Es wird daher die beiden Hauptanklagepunkte neu verhandeln und beurteilen müssen.
Der Beschluss kann unter folgendem Link in anonymisierter Form eingesehen werden: www.rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51.
Obergerichtsbeschluss vom 21. November 2024 und 5. März 2025, SBR.2023.51. Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.
Obergerichts des Kantons Thurgau