Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Dürfen wir das Erbe ohne Zustimmung der Mutter verteilen?
Frage: Mein Vater ist im Jahr 2014 verstorben. Damals hat die Erbengemeinschaft, bestehend aus meiner Mutter, meiner Schwester und mir, beschlossen, auf eine Erbteilung zu verzichten und den Nachlass der Mutter zur Nutzniessung zu überlassen. Mittlerweile ist unsere Mutter im Pflegeheim und nicht mehr urteilsfähig. Leider hat sie niemandem einen Vorsorgeauftrag erteilt. Wir Töchter wären nun froh um unseren Erbteil aus dem Nachlass des Vaters und fragen uns, ob wir untereinander vereinbaren könnten, uns je einen Betrag in Höhe des ungefähren Erbteils zu überweisen. Die Auszahlung vom Bankkonto der Mutter wäre möglich, weil wir über eine Bankvollmacht verfügen. Dürfen wir so vorgehen?
Antwort: Nein, das wäre heikel. Zwar ist es möglich, dass Sie mit Ihrem Plan durchkommen, nämlich dann, wenn die Bank mitmacht. Aber Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzuschalten, wenn dies zur Wahrung des Kundeninteresses nötig ist. Falls die Bank also weiss oder annehmen muss, dass Ihre Mutter nicht mehr urteilsfähig ist, wird sie die gewünschte Transaktion kaum vornehmen. Dies umso mehr, als Sie als Bevollmächtigte Geld vom Konto der Vollmachtgeberin an sich selbst überweisen würden, was auf einen Interessenkonflikt hindeutet.
Wenn Sie korrekt vorgehen wollen, kommen Sie um die KESB nicht herum. Denn eine Erbteilung ist ein Vertrag unter allen Erben. Daran müsste auch Ihre Mutter mitwirken. Weil sie nicht mehr urteilsfähig ist, wäre sie durch jemanden zu vertreten. Dieser «jemand» darf kein Miterbe sein, weil sonst eine Interessenkollision bestünde. Das heisst auch: Selbst wenn Ihre Mutter Ihnen und/oder Ihrer Schwester einen Vorsorgeauftrag erteilt hätte, dürften Sie sie in dieser Sache nicht vertreten.
Richtigerweise müssten Sie die KESB ersuchen, Ihrer Mutter einen Beistand für die Erbteilung im Nachlass Ihres Vaters zur Seite zu stellen. Es ist zu befürchten, dass diese Beistandschaft danach nicht mehr aufgehoben wird. Bei übersichtlichen Verhältnissen könnte die KESB der Erbteilung auch selbst zustimmen. Da Ihr Vater aber schon vor längerer Zeit verstorben ist, dürfte die Sache nicht ganz einfach sein. Bevor der Nachlass verteilt werden kann, muss eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Dabei wäre anhand alter Steuererklärungen oder eines Inventars, das die Gemeinde beim Tod Ihres Vaters erstellt hat, die Höhe des Nachlasses zu ermitteln.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
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